4 BV als naheliegend (BGE 120 la 17). Hieraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, da auch die Anerkennung eines direkt aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruchs auf Rückwirkung sie nicht davon entbindet, bereits geleisteten Aufwand zu substantiieren und entsprechend An­ trag zu stellen. Aus ihren Vorbringen müsste ersichtlich werden, ob der im voraus geleistete Aufwand unaufschiebbar war, oder ob es zumut­ bar gewesen wäre, vorgängig ein Gesuch zu stellen. Gerade im vorliegenden Fall konnte die Gesuchstellerin die Frage einer Hypothekaraufstockung innert kurzer Zeit nach dem ablehnen­ den Entscheid vom 30. April 1997 abkiären und das Gesuch erneut