Das Bundesgericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass eine Rückwir­ kung, wie sie die Zivilprozessordnungen von St. Gallen (Art. 286 Abs. 2) und Ausserrhoden (Art. 89 Abs. 2) kennen, in Lehre und Recht­ sprechung nur vereinzelt und unter einschränkenden Bedingungen befürwortet werde. Es bezeichnet aber unabhängig von kantonalen Bestimmungen eine Rückwirkung bezüglich bereits geleisteter Arbeit schon gestützt auf Art. 4 BV als naheliegend (BGE 120 la 17).