Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 89 Abs. 2 ZPO ist eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege möglich. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich aber die Bewilligung nur insoweit auf bereits bezahlte Kosten, als dies ausdrücklich verfügt wird. Das würde voraussetzen, dass ein Gesuchsteller, der im Sinne dieser Bestimmung eine rückwir­ kende Geltung der Bewilligung aufgrund von Art. 89 Abs. 2 ZPO bean­ sprucht, bereits bezahlte oder angelaufene Kosten vor der Bewilli­ gungsinstanz substantiiert behauptet.