Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte in einem beim Kantonsgericht hängigen Ehescheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde am 30. April 1997 abgewiesen, im we­ sentlichen mit der Begründung, eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei der Gesuchstellerin zuzumuten. Am 25. Februar 1998 stellte diese ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend ab April 1997. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abklärungen bei der Bank hätten ergeben, dass diese 133 B. Gerichtsentscheide 3322