B. Gerichtsentscheide 3321 - 3322 2.3 Z ivilprozess 3321 U nentgeltliche R echtspflege, K ognition im B eschw erdeverfahren (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZPO ist einer Person, die ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, so­ fern der Prozess nicht als aussichtslos zu beurteilen ist. Die Voraus­ setzungen des kantonalen Rechts entsprechen im wesentlichen den­ jenigen, die das Bundesgericht in gefestigter Praxis als verfassungs­ rechtliche Mindestgarantie aus Art. 4 BV ableitet. Da das Bundesge­ richt diese Voraussetzungen mit freier Kognition prüft (BGE 124 I 2, 122 I 271 Erw. 2 b) und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, der Anspruch nach kantonalem Recht gehe weiter, überprüft auch die Justizaufsichtskommission frei. JuaK 25.3.1999 3322 U nentgeltliche R echtspflege. Zur Frage der Rückwirkung auf bereits entstandene Kosten (Art. 89 Abs. 2 ZPO). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte in einem beim Kantonsgericht hängigen Ehescheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde am 30. April 1997 abgewiesen, im we­ sentlichen mit der Begründung, eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei der Gesuchstellerin zuzumuten. Am 25. Februar 1998 stellte diese ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend ab April 1997. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abklärungen bei der Bank hätten ergeben, dass diese 133 B. Gerichtsentscheide 3322 keinen weiteren grundpfandgesicherten Kredit erteile. Gegen den er­ neut abweisenden Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an die Justizaufsichtskommission, welche ebenfalls abweist. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 89 Abs. 2 ZPO ist eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege möglich. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich aber die Bewilligung nur insoweit auf bereits bezahlte Kosten, als dies ausdrücklich verfügt wird. Das würde voraussetzen, dass ein Gesuchsteller, der im Sinne dieser Bestimmung eine rückwir­ kende Geltung der Bewilligung aufgrund von Art. 89 Abs. 2 ZPO bean­ sprucht, bereits bezahlte oder angelaufene Kosten vor der Bewilli­ gungsinstanz substantiiert behauptet. Die Gesuchstellerin hat nicht nur dies unterlassen, sondern sie hat dem Kantonsgerichtspräsidenten gegenüber nicht einmal die rückwirkende Gewährung ab einem frühe­ ren Zeitpunkt als der Gesuchseinreichung beantragt. 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 120 la 16 ff. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass eine Rückwir­ kung, wie sie die Zivilprozessordnungen von St. Gallen (Art. 286 Abs. 2) und Ausserrhoden (Art. 89 Abs. 2) kennen, in Lehre und Recht­ sprechung nur vereinzelt und unter einschränkenden Bedingungen befürwortet werde. Es bezeichnet aber unabhängig von kantonalen Bestimmungen eine Rückwirkung bezüglich bereits geleisteter Arbeit schon gestützt auf Art. 4 BV als naheliegend (BGE 120 la 17). Hieraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, da auch die Anerkennung eines direkt aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruchs auf Rückwirkung sie nicht davon entbindet, bereits geleisteten Aufwand zu substantiieren und entsprechend An­ trag zu stellen. Aus ihren Vorbringen müsste ersichtlich werden, ob der im voraus geleistete Aufwand unaufschiebbar war, oder ob es zumut­ bar gewesen wäre, vorgängig ein Gesuch zu stellen. Gerade im vorliegenden Fall konnte die Gesuchstellerin die Frage einer Hypothekaraufstockung innert kurzer Zeit nach dem ablehnen­ den Entscheid vom 30. April 1997 abkiären und das Gesuch erneut stellen, statt dam it rund 10 Monate zuzuwarten. JuaK 7.5.1998 134