Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZPO ist einer Person, die ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, so­ fern der Prozess nicht als aussichtslos zu beurteilen ist. Die Voraus­ setzungen des kantonalen Rechts entsprechen im wesentlichen den­ jenigen, die das Bundesgericht in gefestigter Praxis als verfassungs­ rechtliche Mindestgarantie aus Art. 4 BV ableitet. Da das Bundesge­ richt diese Voraussetzungen mit freier Kognition prüft (BGE 124 I 2, 122 I 271 Erw.