B. Gerichtsentscheide 3321 - 3322 2.3 Z ivilprozess 3321 U nentgeltliche R echtspflege, K ognition im B eschw erdeverfahren (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZPO ist einer Person, die ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, so­ fern der Prozess nicht als aussichtslos zu beurteilen ist. Die Voraus­ setzungen des kantonalen Rechts entsprechen im wesentlichen den­ jenigen, die das Bundesgericht in gefestigter Praxis als verfassungs­ rechtliche Mindestgarantie aus Art. 4 BV ableitet. Da das Bundesge­ richt diese Voraussetzungen mit freier Kognition prüft (BGE 124 I 2, 122 I 271 Erw. 2 b) und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, der Anspruch nach kantonalem Recht gehe weiter, überprüft auch die Justizaufsichtskommission frei. JuaK 25.3.1999 3322 U nentgeltliche R echtspflege. Zur Frage der Rückwirkung auf bereits entstandene Kosten (Art. 89 Abs. 2 ZPO). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte in einem beim Kantonsgericht hängigen Ehescheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde am 30. April 1997 abgewiesen, im we­ sentlichen mit der Begründung, eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft sei der Gesuchstellerin zuzumuten. Am 25. Februar 1998 stellte diese ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend ab April 1997. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abklärungen bei der Bank hätten ergeben, dass diese 133