Das deckt sich mit der Praxis des Bundesgerichts, die dahin geht, dass in der Regel bei einer Blutal­ koholkonzentration von weniger als 2 Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint und bei über 3 Promille Schuldunfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 50). Genau so, wie der Angeklagte, dem eine Blutalkoholkonzentration von 2.16 - 2.39 Gewichtspromille zur Last gelegt wird, sich zu Beginn seines Alkoholkonsums Rechen­ schaft geben musste, dass er noch nach Hause fahren würde, musste er auch damit rechnen, dass er infolge seines Alkoholkonsums Ver­ kehrsregeln verletzen könnte.