Das Argument, bei Annahme von Konkurrenz würde je ­ mand nicht nur wegen des Alkoholkonsums, sondern auch wegen der Wirkung bestraft, vermag nicht zu überzeugen, denn die höhere Straf­ würdigkeit gründet auf der höheren Gefährdung. Vorliegend hat der Angeklagte eine mehrere Kilometer lange Strecke zurückgelegt, bis er verunfallte. Dies spricht gegen eine An­ nahme völliger Zurechnungsunfähigkeit. Das deckt sich mit der Praxis des Bundesgerichts, die dahin geht, dass in der Regel bei einer Blutal­ koholkonzentration von weniger als 2 Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint und bei über 3 Promille Schuldunfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 50).