uf diese Praxis zurückzukommen sieht das Obergericht vorliegend kei­ nen Anlass. Wer angetrunken ist braucht noch nicht notwendigerweise auch sein Fahrzeug nicht zu beherrschen. Wenn dies aber der Fall ist, so stellt er eine grössere Gefährdung dar, als im Fall der blossen An­ getrunkenheit. Gerade bei chronischen Alkoholikern zeigt es sich, dass sie oftmals über eine lange Zeit ohne Auffälligkeiten am Verkehr teilnehmen. Das Argument, bei Annahme von Konkurrenz würde je ­ mand nicht nur wegen des Alkoholkonsums, sondern auch wegen der Wirkung bestraft, vermag nicht zu überzeugen, denn die höhere Straf­ würdigkeit gründet auf der höheren Gefährdung.