des Alkohols bestraft werde (SJZ 1988(84) Nr. 37, S. 218). In gleicher Weise privilegierte das Kantonsgericht von St. Gallen einen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.74 - 2.16 Gw%0, der vom Kupp­ lungspedal gerutscht war. Das solothumische Urteil ist von Schultz (Rechtsprechung und Praxis zum SVG 1983-1987, S. 192 f.) entgegen seiner früheren Auffassung gebilligt worden, und der Autor postuliert sogar, dass diese Rechtsprechung nicht nur beim Nichtheherrschen, sondern bei allen Verkehrsregelverletzungen, die von einem angetrun­ kenen Fahrer begangen wurden, angewendet werden soll.