Demgegenüber ist in neueren kantonalen Entscheidungen bei stark angetrunkenen Fahrern eine Verkehrsregelverletzung als konsumiert betrachtet worden. So hat das Obergericht des Kantons Solothurn einem Automobilisten mit einem Mindestalkoholgehalt von 1.92 - 2.14 Gew%0 das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges nicht zur Last gelegt, weil der Täter sonst für den Alkoholkonsum und für die Auswirkungen 126 B. Gerichtsentscheide 3318