1 sei in Idealkonkurrenz mit SVG Art. 91 Abs. 1 und 2 anwendbar auf einen angetrunkenen Motorfahrzeugführer. M. Schmutz (Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S.161) nimmt ebenfalls Konkurrenz an und nennt als Beispiel den Fall, wo ein angetrunkener Fahrer durch das Fahren von Schlangenlinien die Aufm erksam keit der Polizei erregte. In gleichem Sinn hat das Obergericht des Kantons Zürich entschieden (ZR 66(1967) Nr. 63). Demgegenüber ist in neueren kantonalen Entscheidungen bei stark angetrunkenen Fahrern eine Verkehrsregelverletzung als konsumiert betrachtet worden.