Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es liege ein Fall von Konkurrenz vor und erwartet ein Präjudiz, da die Praxis der Kantonsgerichte in dieser Frage uneinheitlich sei. Sowohl eine Verkehrsregelverletzung wie auch Führen eines Mo­ torfahrzeuges in angetrunkenem Zustand stellen abstrakte Gefähr­ dungsdelikte dar. Beide Tatbestände erfassen unterschiedliche Ver­ haltensweisen im Strassenverkehr, die eine Verletzung von Rechts­ gütern namentlich Leib und Leben wahrscheinlich machen. Schultz, (Strafbestimmungen zum SVG, Bern 1964, S. 196), hält fest, Art. 90 Ziff. 1 sei in Idealkonkurrenz mit SVG Art. 91 Abs. 1 und 2 anwendbar auf einen angetrunkenen Motorfahrzeugführer.