Aus den Erwägungen: Art. 31 Abs. 1 SVG verlangt, dass der Lenker sein Fahrzeug jeder­ zeit so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Vorinstanz hat angenommen, beim Alkoholisie­ rungsgrad des Angeklagten sei ein sicheres Beherrschen des Fahr­ zeuges nicht mehr möglich gewesen. Der Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 SVG sei wohl objektiv erfüllt, hingegen fehle es wegen der starken Angetrunkenheit am subjektiven Tatbestand, weshalb er durch Art. 91 Abs. 1 SVG konsumiert sei. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es liege ein Fall von Konkurrenz vor und erwartet ein Präjudiz, da die Praxis der Kantonsgerichte in dieser Frage uneinheitlich sei.