B. Gerichtsentscheide 3318 3318 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Zum Tatbestand des angetrun­ kenen Fahrens besteht echte Konkurrenz (Art. 68 Ziff. 1 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG). Aus den Erwägungen: Art. 31 Abs. 1 SVG verlangt, dass der Lenker sein Fahrzeug jeder­ zeit so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann. Die Vorinstanz hat angenommen, beim Alkoholisie­ rungsgrad des Angeklagten sei ein sicheres Beherrschen des Fahr­ zeuges nicht mehr möglich gewesen. Der Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 SVG sei wohl objektiv erfüllt, hingegen fehle es wegen der starken Angetrunkenheit am subjektiven Tatbestand, weshalb er durch Art. 91 Abs. 1 SVG konsumiert sei. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es liege ein Fall von Konkurrenz vor und erwartet ein Präjudiz, da die Praxis der Kantonsgerichte in dieser Frage uneinheitlich sei. Sowohl eine Verkehrsregelverletzung wie auch Führen eines Mo­ torfahrzeuges in angetrunkenem Zustand stellen abstrakte Gefähr­ dungsdelikte dar. Beide Tatbestände erfassen unterschiedliche Ver­ haltensweisen im Strassenverkehr, die eine Verletzung von Rechts­ gütern namentlich Leib und Leben wahrscheinlich machen. Schultz, (Strafbestimmungen zum SVG, Bern 1964, S. 196), hält fest, Art. 90 Ziff. 1 sei in Idealkonkurrenz mit SVG Art. 91 Abs. 1 und 2 anwendbar auf einen angetrunkenen Motorfahrzeugführer. M. Schmutz (Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S.161) nimmt ebenfalls Konkurrenz an und nennt als Beispiel den Fall, wo ein angetrunkener Fahrer durch das Fahren von Schlangenlinien die Aufm erksam keit der Polizei erregte. In gleichem Sinn hat das Obergericht des Kantons Zürich entschieden (ZR 66(1967) Nr. 63). Demgegenüber ist in neueren kantonalen Entscheidungen bei stark angetrunkenen Fahrern eine Verkehrsregelverletzung als konsumiert betrachtet worden. So hat das Obergericht des Kantons Solothurn einem Automobilisten mit einem Mindestalkoholgehalt von 1.92 - 2.14 Gew%0 das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges nicht zur Last gelegt, weil der Täter sonst für den Alkoholkonsum und für die Auswirkungen 126 B. Gerichtsentscheide 3318 des Alkohols bestraft werde (SJZ 1988(84) Nr. 37, S. 218). In gleicher Weise privilegierte das Kantonsgericht von St. Gallen einen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.74 - 2.16 Gw%0, der vom Kupp­ lungspedal gerutscht war. Das solothumische Urteil ist von Schultz (Rechtsprechung und Praxis zum SVG 1983-1987, S. 192 f.) entgegen seiner früheren Auffassung gebilligt worden, und der Autor postuliert sogar, dass diese Rechtsprechung nicht nur beim Nichtheherrschen, sondern bei allen Verkehrsregelverletzungen, die von einem angetrun­ kenen Fahrer begangen wurden, angewendet werden soll. Das Obergericht hat in einem Urteil der 1. Abteilung vom 19. Okto­ ber 1993 in Sachen Z. , wo ein angetrunkener Unfallverursacher mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.54 Gew.%0 zu beurteilen war, Konkurrenz von Art. 31 Abs. 1 und 91 Abs. 1 SVG angenommen. A uf diese Praxis zurückzukommen sieht das Obergericht vorliegend kei­ nen Anlass. Wer angetrunken ist braucht noch nicht notwendigerweise auch sein Fahrzeug nicht zu beherrschen. Wenn dies aber der Fall ist, so stellt er eine grössere Gefährdung dar, als im Fall der blossen An­ getrunkenheit. Gerade bei chronischen Alkoholikern zeigt es sich, dass sie oftmals über eine lange Zeit ohne Auffälligkeiten am Verkehr teilnehmen. Das Argument, bei Annahme von Konkurrenz würde je ­ mand nicht nur wegen des Alkoholkonsums, sondern auch wegen der Wirkung bestraft, vermag nicht zu überzeugen, denn die höhere Straf­ würdigkeit gründet auf der höheren Gefährdung. Vorliegend hat der Angeklagte eine mehrere Kilometer lange Strecke zurückgelegt, bis er verunfallte. Dies spricht gegen eine An­ nahme völliger Zurechnungsunfähigkeit. Das deckt sich mit der Praxis des Bundesgerichts, die dahin geht, dass in der Regel bei einer Blutal­ koholkonzentration von weniger als 2 Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint und bei über 3 Promille Schuldunfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 50). Genau so, wie der Angeklagte, dem eine Blutalkoholkonzentration von 2.16 - 2.39 Gewichtspromille zur Last gelegt wird, sich zu Beginn seines Alkoholkonsums Rechen­ schaft geben musste, dass er noch nach Hause fahren würde, musste er auch damit rechnen, dass er infolge seines Alkoholkonsums Ver­ kehrsregeln verletzen könnte. 127 B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zu­ stand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 G ew ässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunterneh­ mens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt: Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens hatte N. den Auftrag mit seinem Tankreinigungsfahrzeug Schacht- und Kanali­ sationsreinigungsarbeiten auszuführen. In der Folge wurde eine Ver­ schmutzung des in der Nähe vorbeifliessenden Baches festgestellt. Die Abklärungen ergaben, dass N. die um die Neubaute führenden Sickerleitungen, die in einen Meteorwasser-Pumpenschacht münden, mit Hochdruck ausgespült hatte. Darauf war verschmutztes Wasser mit der Schachtentwässerung durch den Pumpenablauf in den Bach gelangt. Das Kantonsgericht sprach N. vom Vorwurf der fahrlässigen Ge­ wässerverschmutzung frei. Das Obergericht gelangte auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin zu einem Schuldspruch aus folgenden Aus den Erwägungen: 1. In tatsächlicher Hinsicht steht Unbestrittenermassen fest, dass infolge der vom Angeklagten ausgeführten Spülung des Sickerlei­ tungssystems Schmutzwasser in den Bach gelangte. Das Kantonsge­ richt hat die Auffassung des Angeklagten übernommen, dass es sich dabei um Schmutz gehandelt habe, der im Pumpenabflussrohr zwi­ schen dem Pumpenschacht und dem Bach lag und durch das in den Schacht gelassene saubere Spülwasser beim Abfliessen wegge­ schwemmt wurde. 128