Die Tatsache, dass er kein eigenes Formular von der Steuerverwaltung zugeschickt bekam, führte ihm dies nochmals vor Augen. Indem er trotz allem ein mit seinen eigenen Angaben ausgefülltes und mit den Steuerfaktoren seines Sohnes U. jun. versehenes Formular einreichte, beabsichtigte er, einen Vorteil zu erlangen, der ihm nicht zustand. OGer 23.6.1998 Eine vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbe­ schwerde ist vom Bundesgericht am 22. 1.1999 abgewiesen worden, soweit es darauf eingetreten ist. 125