251 StGB). Der Angeklagte gab im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll, es könne sein, dass er den Text auf Seite 1 und die Zahlen auf Seite 4 gesehen habe (act. 11 und 22). Er habe jedoch nicht wissen können, dass diese Zahlen Steuerfaktoren seien. Vor Obergericht sagte er aus. dass früher, als das Formular noch an­ ders gewesen sei, die Steuerfaktoren auf der Vorderseite aufgedruckt waren. Insofern war dem Appellanten aiso bekannt, dass die Steuer­ faktoren eine massgebende Rolle beim Antrag auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien spielen. Zudem wurde dies im Brief der 124 B. Gerichtsentscheide 3317