Demgemäss handelt es sich beim Anmeldeformular um eine Ur­ kunde. Indem der Appellant Teile davon abdeckte oder mit Tipp-Ex löschte, hat er den Inhalt dieser Urkunde verfälscht. Der objektive Tatbestand des Art. 251 Ziff. 1 StGB ist deshalb als erfüllt anzusehen. 2. In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz neben Vorsatz zu­ nächst eine Täuschungsabsicht. Dabei genügt Eventualabsicht. Über­ dies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht be­ stehen (Trechsel, Kurzkommentar, N 12 und 13 zu Art. 251 StGB).