Im vorliegenden Fall war dem zweifelsohne so. c) Bezüglich der Voraussetzung der Beweiseignung ist festzuhal­ ten, dass die AHV-Zweigstelle wusste, dass von der Steuerverwaltung gewisse persönliche Angaben des Antragstellers, inkl. dessen Steuer­ faktoren, auf das Formular vorgedruckt werden und dieses erst an­ schliessend an den betreffenden Antragsteller verschickt wird. Sie musste und durfte deshalb darauf vertrauen, dass die vorgedruckten und die später vom Gesuchsteller ausgefüllten Angaben ein und die­ selbe Person betreffen. Der Urkunde kam insofern eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Demgemäss handelt es sich beim Anmeldeformular um eine Ur­ kunde.