deutet darauf hin, dass dem Antragsformular Beweisbestimmung zu­ kam. Die Verteidigung wendet ein, dass, die möglichen Anspruchsbe­ rechtigten der AHV-Zweigstelle gar nicht wissentlich hätten bekannt­ geben können, ihre Steuerfaktoren berechtigten zu einer Verbilligung, weil ihnen gar nicht mitgeteilt worden sei, dass die Steuerfaktoren auf dem Formular aufgedruckt seien. Dies spielt hier keine Rolle. Massge­ bend ist, dass die Aussteller des Schriftstückes den Willen hatten, damit ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen (vgl. G. Stratenwerth, a.a.O., N 15 zu § 35). Im vorliegenden Fall war dem zweifelsohne so.