Die Beweisbestimmung eines Schriftstückes kann sich gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichtes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abge­ leitet werden (BGE 120 IV 126). Aber auch dort, wo sich ein Schrift­ stück schon nach dem Gesetz, nach seinem Sinn oder seiner Natur als Beweismittel darstellt, muss sich der Urheber zumindest bewusst sein, ein Beweismittel zu schaffen (G .ßtratenw erth, a.a.O., N 16 zu § 35 mit Hinweisen). Von der Steuerverwaltung wurde das Antragsfor­ mular nur jenen Personen zugesandt, welche aufgrund ihres Steuer­ einkommens möglicherweise Anspruch auf eine Prämienvergünsti­ gung der Krankenkasse haben.