Aber auch aus den Umständen der Ausgabe dieses Antragsformulars und überhaupt aus dem gesamten Inhalt ergibt sich, dass sich die Steuerverwaltung als Aussteller des Schriftstücks bekennt. Die Antragsteller hatten dieses lediglich noch mit ihren persönlichen Angaben zu vervollständigen. b) Die Beweisbestimmung eines Schriftstückes kann sich gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichtes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abge­ leitet werden (BGE 120 IV 126).