Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die ausdrückliche Nennung des Ausstellers kann entbehrlich sein, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung eine bestimmte Person als ihr Garant auftritt (G. Stratenwerth, a.a.O., N 20 zu § 35). Aussteller dieses Formulars war klar erkennbar die Steuer­ verwaltung, da oben auf Seite 1 deutlich ihr Logo und unter dem Brief ihre Unterschrift aufgedruckt ist. Aber auch aus den Umständen der Ausgabe dieses Antragsformulars und überhaupt aus dem gesamten Inhalt ergibt sich, dass sich die Steuerverwaltung als Aussteller des Schriftstücks bekennt.