sowie mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben bestätigen. Der Antragsteller kann und muss lediglich die eigenhändig gemachten Angaben bestätigen, für die rest­ lichen Angaben, d.h. jene auf Seite 1 und 4, trägt jemand anders, nämlich der Aussteller des Formulars, die Verantwortung. Die Verteidigung behauptet nun, dass der Appellant, der verschie­ dene vorgedruckte Angaben entfernt und durch ihn und seine Ehefrau betreffende Angaben ersetzt hat, Aussteller des Formulars ist. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.