In Bezug auf die letztere Voraussetzung brachte die Verteidigung vor, dass Aussteller des leeren Formulars die Steuerverwaltung sei, jedoch bezüglich des ausgefüllten Antrages der Appellant als Ausstel­ ler fungiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das von der Steuerver­ waltung dem Angeklagten bzw. dessen Sohn U. jun. zugeschickte Anmeldeformular keineswegs leer war. Vielmehr waren auf Seite 1 neben seiner Adresse ihn persönlich betreffende Angaben aufge­ druckt, nämlich seine Personen-Nr., das Datum und seine Register-Nr. sowie auf Seite 4 zusätzlich noch seine Steuerfaktoren.