zu §35). a) Im Gesetzeswortlaut sind als Voraussetzungen für das Beste­ hen einer Urkunde Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, Beweiseig­ nung und Beweisbestimmung aufgezählt. Als weiteres, zum Teil noch umstrittenes Merkmal kommt jenes der Erkennbarkeit des Ausstellers hinzu (G. Stratenwerth, a.a.O., N 18 ff. zu § 35). In Bezug auf die letztere Voraussetzung brachte die Verteidigung vor, dass Aussteller des leeren Formulars die Steuerverwaltung sei, jedoch bezüglich des ausgefüllten Antrages der Appellant als Ausstel­ ler fungiere.