Aus den Erwägungen: 1. Zu klären ist vorab die Streitfrage, ob dem Anmeldeformular für die Prämienverbilligung überhaupt Urkundenqualität zukommt. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in diesem Zusammenhang verwie­ sen werden kann, hat dies zu Recht bejaht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu­ tung zu beweisen (vgl. zum Urkundenbegriff Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, N 1 ff. zu §35). a)