B. Gerichtsentscheide 3316 2.2 Strafrecht 3316 Strafantrag. Zur Stellung eines Strafantrages wegen Entziehung ei­ nes Unmündigen bedarf es wegen der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsgutes einer speziellen Ermächtigung. Eine Vollmacht, das Erforderliche vorzukehren, um jemanden unverzüglich die Obhut zu verschaffen, genügt nicht (Art. 28 StGB). Aus den Erwägungen: Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht jeder durch die Straftat verletzten Person zu (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist nach Art. 28 StGB gültig erhoben, wenn der Berechtigte innert der in Art. 29 StGB vorgesehenen Frist von drei Monaten bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form die unbedingte Willenserklärung abgibt, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei. Wurde der Antrag von einem nicht ermächtigten Vertre­ ter eingereicht, so muss die Bestätigung durch den Verletzten innert der gesetzlichen Antragsfrist erfolgen ( BGE 118 IV 167,108 la 99). Auf Aufforderung der Gerichtsleitung hat Rechtsanwalt A. als Ver­ treter des Geschädigten zwei Dokumente, die seine Ermächtigung zur Stellung des Strafantrags belegen sollen, vorgelegt. Beim einen han­ delt es sich um ein Faxschreiben des Geschädigten vom 18. Jan. 1993 an Rechtsanwalt A., womit ersterer die Vollmacht ("the necessary authority to act on my b eh a lf) übermittelt. Der handschriftli­ che Brief enthält einige Informationen. Unter anderem ist darin die Rede von einem Gerichtsbefehl betreffend sofortige Rückkehr das Kindes (Kcourt order for his immediate return"). Beim zweiten Schrift­ stück handelt es sich um die eigentliche Vollmacht ("to whom it may concern"). Sie lautet im entscheidenden Passus: "X. Y., in my legal capacity as Z.'s father, hereby instruct Mr. A., advocate, to respectfully request the courts in Switzerland to grant me an immediate order for the custody of my son(...)". Das ist klarerweise keine auf die straf­ 119 B. Gerichtsentscheide 3316 rechtliche Verfolgung von U. Y. gerichtete Willenserklärung. Eine sol­ che geht auch nicht aus den weiteren Textstellen hervor. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönli­ cher Natur und unübertragbar (BGE 99 IV 1 betreffend Ehrverletzung; S. Trechsel, Kurzkomm. N. 5 zu Art. 28 StGB, BGE 122 IV 208). Es kann aber durch einen Vertreter ausgeübt werden. Dabei genügt für eine Erklärungsvertretung eine generelle Vollmacht. Es stellt sich die Frage, ob eine Vollmacht genügt, die es dem Ent­ scheid des Vertreters überlässt, ob er Strafantrag erheben will. Dies ist, wie das Bundesgericht in BGE 122 IV 209 festgehalten hat, dann zu bejahen, wenn die Verletzung von solchen Rechtsgütern in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, wie z.B. bei Hausfriedensbruch. In einem solchen Fall darf die Ermächti­ gung des Vertreters zur Stellung des Strafantrags angenommen wer­ den, soweit das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung der Vertreter allgemein betraut ist. Einer speziellen, auf den konkreten« Fall zugeschnittenen Ermächtigung bedarf der Be­ vollmächtigte dagegen bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter. Dazu gehört das Eltern-Kind-Verhältnis, wie es in Art. 220 StGB geschützt ist, ohne Zweifel. Demgemäss hat das Obergericht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt A. nicht zur Stellung eines Strafantrages gegen die An­ geklagte wegen Verletzung von Art. 220 StGB ermächtigt war. Im üb­ rigen weisen die Ausführungen des Strafklägers in seinem Schreiben vom 14. Januar 1998 an das Obergericht darauf hin, dass er nicht an einem Strafverfahren interessiert ist und er im Gegenteil eine Norma­ lisierung des Verhältnisses zu seinem Sohn erreichen möchte. Fehlt es somit am Strafantrag als prozessuale Voraussetzung für eine materielle Beurteilung der Anklage, ist das Verfahren im Sinne von Art. 165 Abs. 2 Ziff. 1 StPO einzustellen. OGer 20.1.1998 120