362). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Gratis­ zeitungen handelt, die vorab durch Inserate finanziert werden. Bei der herrschenden Praxis, Inserate telefonisch zu akquirieren, kommt es somit wesentlich auf die akustische Erscheinung als Unterschei­ dungsmerkmal an, so dass es unerheblich ist, ob die optische Unter­ scheidbarkeit besser ist. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die von der Beklagten für ihr Verlagserzeugnis verwendete Bezeichnung ’Zürichsee Woche' das Markenrecht der Klägerin verletzt. OGer 24.11.1998