Die beiden identischen zweisilbigen Teile ’Züri’ und ’Woche’ herrschen aber in den beiden Bezeichnungen derart vor, dass das Obergericht eine hinreichende Unterscheidbarkeit für das durchschnittliche Publikum verneint. Die hier im Streite liegenden Bezeichnungen lassen sich beispielsweise nicht vergleichen mit ’BOSS’- ’BOKS’ oder ’SECCOLINO’ - ’ESCOLINO’, wo das Bundes­ gericht eine Verwechselbarkeit verneint hat (BGE 121 II 377; 112 II 117 B. Gerichtsentscheide 3315