Für Wortmarken gilt es weiter zu beachten, dass die akustische und optische Unterscheidbarkeit mit zunehmender Länge abnimmt. Kurzwörter sind optisch und akustisch besser unterscheidbar als lange Wortgebilde (BGE 121 III 379). Geht man davon aus, dass der durch­ schnittliche Interessent den Wortteil ’Zürich’ beim Presseerzeugnis der Beklagten ebenfalls als ’Züri’ ausspricht, so liegt der Unterschied ein­ zig in der Mittelsilbe ’-see’. Die beiden identischen zweisilbigen Teile ’Züri’ und ’Woche’ herrschen aber in den beiden Bezeichnungen derart vor, dass das Obergericht eine hinreichende Unterscheidbarkeit für das durchschnittliche Publikum verneint.