interessierten Publikum hinterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses im allgemeinen die beiden Produkte nicht gleichzeitig wahrnimmt und so vergleichen kann, sondern dass dem direkt wahr­ genommenen lediglich die mehr oder weniger vage Erinnerung an das andere Produkt gegenübersteht. Abzustellen ist demgemäss auf die­ jenigen Merkmale einer Warenbezeichnung, die in einem durchschnitt­ lich unvollkommenen Gedächtnis haften bleiben ( BGE 93 II 426 f., 121 III 377). Der Gesamteindruck einer Wortmarke wird vorab durch Klang und Schriftbild bestimmt (BGE 112 II 364).