Somit ist die Markeneigenschaft der strittigen Bezeichnung zu be­ jahen. 2. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG versagt einer Bezeichnung den Mar­ kenschutz, wenn diese einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt ist, so dass sich daraus eine Ver­ wechslungsgefahr ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge­ richtes beurteilt sich die Frage, ob sich zwei Marken genügend unter­ scheiden, nach dem Gesamteindruck, den sie bei dem an den Waren 116 B. Gerichtsentscheide 3315