bereits seit über 15 Jahren als Gratis-Wochenzeitung in der Agglome­ ration Zürich erscheint und deren Marke seit dem 26. August 1993 beim Bundesamt für geistiges Eigentum als durchgesetzte Marke mit Gebrauchspriorität ab 3. Juni 1982 hinterlegt ist, weist die vom Gesetz verlangte Unterscheidungsfunktion zweifellos auf. Angesichts der nachgewiesenen Auflage von gegen 300'000 Exemplaren und der langen Zeit des Erscheinens verknüpft sich mit dem Begriff 'Züri Wo­ che’ beim Durchschnittsleser von Zürich die Vorstellung von einem bestimmten Verlagsobjekt, eben jenem der Klägerin. Somit ist die Markeneigenschaft der strittigen Bezeichnung zu be­ jahen. 2. Art. 3 Abs. 1 lit.