Aus den Erwägungen: 1. Die Beklagte macht geltend, 'Züri Woche' sei für eine wöchent­ lich erscheinende Gratiszeitung eine Bezeichnung von grundsätzlich beschreibender Natur. Demgemäss würde es sich bei dem Begriff um Gemeingut handeln, und er wäre nach Art. 2 lit. a MSchG vom Mar­ kenschutz ausgeschlossen. Gemeingut ist dann zu bejahen, wenn ein Zeichen nicht zur Identifikation von Waren und Dienstleistungen ver­ standen werden kann und vom Publikum auch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden wird (L_David, Komm N. 5 zu Art. 2 MSchG). Entscheidend ist, ob der Bezeichnung eine Kenn­ zeichnungskraft innewohnt. Das ist zu bejahen. Die 'Züri Woche’, die