Eine grobe Regelverletzung genügt bereits als Voraussetzung für die Bejahung der Haftbarkeit. Indessen steht auf Grund der Zeugen­ aussagen fest, dass der Beklagte den Schlag mit Absicht geführt hat. Im übrigen sind die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen von der Vorinstanz umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Die Haftbar­ keit des Beklagten ist zu bejahen. OGer 24.11.1998 113