Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schiedsrichter in jenem Fall lediglich eine (kleine) Zweiminutenstrafe verhängt hatte, während im vorliegenden Verfahren der Fehler aufgrund der W ettspiel­ regeln als wesentlich gravierender beurteilt wurde. Für das urteilende Gericht steht fest, dass ein Ellbogenstoss ins Gesicht eines Gegenspielers, wie er zeugenmässig bewiesen ist, zu­ mindest eine grobe Regelverletzung darstellt. Ein solches Vorgehen ist auch mit einem harten, körperbetonten Einsatz um den Puck nicht zu rechtfertigen, weil in höchstem Masse unfair.