609 a eine kleine oder Zweiminutenstrafe nach sich zieht. Daraus erhellt, dass das Verbot, den Ellbogen einzusetzen, dem Schutz vor Verletzungen dient (vgl. BGE 121 IV 254). Im zitierten Bundesge­ richtsentscheid wurde ein Knieeinsatz gegen das Knie des Gegners, wodurch dieser eine Kreuzbandläsur erlitt, als vorsätzliche Körperver­ letzung beurteilt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schiedsrichter in jenem Fall lediglich eine (kleine) Zweiminutenstrafe verhängt hatte, während im vorliegenden Verfahren der Fehler aufgrund der W ettspiel­ regeln als wesentlich gravierender beurteilt wurde.