Streitfrage ist mithin, ob von einer Einwilligung des Verletzten aus­ gegangen werden kann, was eine Schadenersatzpflicht des Beklagten ausschlösse. Eine stillschweigende Einwilligung in eine Körperverlet­ zung darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht ange­ nommen werden, wenn eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet wird (BGE 121 IV 249). Ob es sich um eine grobe oder absichtliche Missachtung handle, ist eine Rechtsfrage. Es erübrigt sich deshalb hierzu, Zeugen einzuvernehmen oder Aussagen zu würdigen, in de­ nen der Zeuge eine Beurteilung aus seiner Sicht vorgenommen hat.