Aus den Erwägungen: Der Beklagte bestreitet, dass seine Körperattacke widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR sei. Die befragten Zeugen hätten ausgesagt, dass es sich um kein aussergewöhnliches Foul gehandelt habe bzw. dass Ellbogenschläge nicht aussergewöhnlich seien. Streitfrage ist mithin, ob von einer Einwilligung des Verletzten aus­ gegangen werden kann, was eine Schadenersatzpflicht des Beklagten ausschlösse.