B. Gerichtsentscheide 3313 3313 Haftung aus unerlaubter Handlung. Schadensersatzpflicht des Eis­ hockeyspielers, der einen Gegenspieler durch eine grobe Regelwidrig­ keit (Ellbogencheck gegen den Kopf) verletzt (Art. 41 OR). Sachverhalt: In dem am 14. Januar 1995 in Martigny ausgetragenen Spiel zwi­ schen dem HC Martigny und dem SC Herisau beging der Herisauer Spieler X. ein Foul gegenüber einem angreifenden Gegenspieler. Die­ ser stürzte gegen die Bande und verletzte sich am Mund. Der Schiedsrichter qualifizierte den Vorfall im Schiedsrichterrapport als ''Ellbogencheck gegen den Kopf an der Bande". Dieser Verstoss ge­ gen die Regel 609 b hatte für X. eine grosse Strafe (Fünfminuten­ strafe) und eine Spieldauerdisziplinarstrafe zur Folge. Der verletzte Spieler begab sich in der Folge in zahnärztliche Behandlung. Die Allianz Versicherung macht unter Berufung auf Art. 41 UVG gegen X. Schadenersatz für die von ihr gedeckten Behandlungskosten geltend. Aus den Erwägungen: Der Beklagte bestreitet, dass seine Körperattacke widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR sei. Die befragten Zeugen hätten ausgesagt, dass es sich um kein aussergewöhnliches Foul gehandelt habe bzw. dass Ellbogenschläge nicht aussergewöhnlich seien. Streitfrage ist mithin, ob von einer Einwilligung des Verletzten aus­ gegangen werden kann, was eine Schadenersatzpflicht des Beklagten ausschlösse. Eine stillschweigende Einwilligung in eine Körperverlet­ zung darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht ange­ nommen werden, wenn eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet wird (BGE 121 IV 249). Ob es sich um eine grobe oder absichtliche Missachtung handle, ist eine Rechtsfrage. Es erübrigt sich deshalb hierzu, Zeugen einzuvernehmen oder Aussagen zu würdigen, in de­ nen der Zeuge eine Beurteilung aus seiner Sicht vorgenommen hat. Nach der Regel 609 b wird ein Spieler, der den Gegner durch ein Foul mit Knien oder Ellbogen verletzt, mit einer grossen Strafe (5 Mi­ nuten) belegt, während ein Foul mit Ellbogen oder Knie nach Regel 112 B. Gerichtsentscheide 3313 609 a eine kleine oder Zweiminutenstrafe nach sich zieht. Daraus erhellt, dass das Verbot, den Ellbogen einzusetzen, dem Schutz vor Verletzungen dient (vgl. BGE 121 IV 254). Im zitierten Bundesge­ richtsentscheid wurde ein Knieeinsatz gegen das Knie des Gegners, wodurch dieser eine Kreuzbandläsur erlitt, als vorsätzliche Körperver­ letzung beurteilt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schiedsrichter in jenem Fall lediglich eine (kleine) Zweiminutenstrafe verhängt hatte, während im vorliegenden Verfahren der Fehler aufgrund der W ettspiel­ regeln als wesentlich gravierender beurteilt wurde. Für das urteilende Gericht steht fest, dass ein Ellbogenstoss ins Gesicht eines Gegenspielers, wie er zeugenmässig bewiesen ist, zu­ mindest eine grobe Regelverletzung darstellt. Ein solches Vorgehen ist auch mit einem harten, körperbetonten Einsatz um den Puck nicht zu rechtfertigen, weil in höchstem Masse unfair. Durch einen Schlag ins Gesicht verliert der Attackierte die Kontrolle über seine Bewegungen und vermag nicht mehr situationsgerecht zu reagieren. Die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes liegt nahe, und dass dies in der Nähe der Bande, wo sich das Geschehen vorliegend abspielte, schwerwie­ gende Folgen haben konnte, war für den Beklagten als erfahrener Spieler abzusehen. Eine grobe Regelverletzung genügt bereits als Voraussetzung für die Bejahung der Haftbarkeit. Indessen steht auf Grund der Zeugen­ aussagen fest, dass der Beklagte den Schlag mit Absicht geführt hat. Im übrigen sind die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen von der Vorinstanz umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Die Haftbar­ keit des Beklagten ist zu bejahen. OGer 24.11.1998 113