Die Beklagte erwarb 1984 die Parzelle B. Sie beruft sich auf den Eintrag im Grundbuch, der auch in den Kaufvertrag aufgenommen wurde und der keinen Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Kaufgrundstücks enthält. Sie weigert sich, sich am Unterhalt zu beteiligen und der Eigentümer der Parzelle A klagt auf Feststellung, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 3.7.1981 uneinge­ schränkt gültig sei. Das Kantonsgericht weist die Klage ab aus folgen­ den Aus den Erwägungen: Festzustellen ist, dass die Dienstbarkeitsvorrichtung, um die es hier geht, beiden Parzellen dient. 107