Sachverhalt: Gemäss einem Dienstbarkeitsvertrag vom 3.7.1981 ist die Parzelle A mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der hinterliegenden Parzelle B belastet. Ausserdem wurde zulasten der Parzelle B auch ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der vorderliegenden Parzelle A vereinbart. Die erstellte Zufahrtsstrasse verläuft zum grössten Teil auf Parzelle B, dient aber auch in jenem Teil der Parzelle A. Diese ist gemäss den weiteren Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages nicht an den Unterhaltskosten beteiligt. Die Beklagte erwarb 1984 die Parzelle B.