Das ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des in das Exi­ stenzminimum einzubeziehenden Unterhaltszuschlages für die drei Stiefkinder beträgt der Notbedarf von A. S. Fr. 4730.--. Das Nettoein­ kommen beträgt Unbestrittenermassen Fr. 4760.--. Damit bleibt keine pfändbare Quote, die Gegenstand einer Anweisung an den Arbeitge­ ber von A. S. bilden könnte. 5. Dieses Ergebnis erscheint auf den ersten Blick stossend, weil damit die Kinder des Gesuchsgegners gegenüber den Stiefkindern benachteiligt werden.