4. Ist sowohl der Schuldner (hier A. S.) als auch sein Ehegatte erwerbstätig, muss der Regelung der gemeinsamen Unterhaltspflicht für die Familie Rechnung getragen werden. Dies geschieht in der Weise, dass zunächst die Nettoeinkommen der beiden Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt werden. Das Existenz­ minimum wird dann im Verhältnis der beiden Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Der pfändbare Teil des Einkommens des betrie­ benen Ehegatten ergibt sich hierauf durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 114 III 15, 116 III 78).