Beatrice A.-L. Alimente von insgesamt Fr. 775.-- pro Monat. Da die Stiefkinder zur Familie von A. S. zählen, sind zum Grundbetrag für das Ehepaar S.-L. gemäss Ziff. 2 der Richtlinien drei Kinderzuschläge im Sinne von Ziff. 3 der Richtlinien zu machen. Diese betragen für die drei Töchter mit Jahrgang 1982,1985 und 1990 insgesamt Fr. 1’025.--. Für den ebenfalls im Haushalt von A. S. lebenden Andreas L. wird kein Zuschlag gemacht, weil dieser seine wesentlichen Auslagen selber aus seinem Lehrlingslohn bestreitet. 4. Ist sowohl der Schuldner (hier A. S.) als auch sein Ehegatte erwerbstätig, muss der Regelung der gemeinsamen Unterhaltspflicht für die Familie Rechnung getragen werden.