Die Aufenthaltskosten betragen monatlich Fr. 400.--. Aufgrund der nachträglichen Abklärungen steht fest, dass Franziska L. ein aussereheliches Kind (während der früheren Ehe von Beatrice A.-L.) ist, für das Frau A. keine Alimente erhält. Für die übrigen Kinder erhält 105 B. Gerichtsentscheide 3310