e zu Art. 93). Die nachträglich beim Sozialdienst am Wohnort des Gesuchsgegners getätigten Abklärungen haben ergeben, dass im Haushalt der Ehe­ leute S.-L. vier Kinder leben, nämlich der Sohn Andreas L , geb. 1978, der mit seinem Lehrlingslohn von Fr. 700.-- selbst für die Schul- und Fahrkosten, die auswärtigen Mahlzeiten, die Kleider und die Kranken­ kassenprämie aufkommt, sowie die Töchter Kathrin L., geb. 1982, Manuela L., geb. 1985, und Franziska L., geb. 1990. Kathrin hält sich gegenwärtig in der therapeutischen Wohngemeinschaft ’Chly Linde’ auf. Die Aufenthaltskosten betragen monatlich Fr. 400.--.