Das alles ist offensichtlich zutreffend und wird vom Gesuchs­ gegner und Appellanten nicht angefochten. Angefochten hat der Ge­ suchsgegner lediglich einige Positionen der von der Vorinstanz vorge­ nommenen Berechnung des Existenzminimums. Diese Berechnung ist daher zu überprüfen. 3. Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei­ bung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) können das Erwerbseinkom­ men und andere dem Schuldner zufliessende Mittel nur soweit ge­ pfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht un­ bedingt notwendig sind (betreibungsrechtlicher Notbedarf). Für die Berechnung des Notbedarfes gelten im Kanton Appenzell A.Rh.